In der westfälischen Stadt Münster hat sich ein außergewöhnlicher Rechtsstreit entwickelt, der deutschlandweit für Aufsehen sorgt. Zwei ungewöhnliche Kläger haben sich vor dem Oberverwaltungsgericht stark gemacht, um ihre Rechte zu verteidigen. Einer von ihnen ist ein Autoposer, der sich als Künstler einen Namen gemacht hat, indem er sich selbst in verschiedenen Posen fotografiert hat. Die andere Klägerin ist eine Muslima, die sich gegen eine Entscheidung der Stadtverwaltung wehrt. Die beiden Fälle mögen auf den ersten Blick wenig gemeinsam haben, aber sie teilen ein Ziel: die Durchsetzung ihrer Grundrechte. Wie sich die Verhandlungen entwickeln werden, bleibt abzuwarten.
Zwei ungewöhnliche Fälle vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) beschäftigt sich am kommenden Freitag, den 5. Juli, mit zwei kuriosen Streitfällen aus dem Verkehrsrecht. Beide Kläger stammen aus der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Verhüllungswunsch am Steuer
Zum Auftakt am Morgen beschäftigen sich die obersten NRW-Verwaltungsrichter mit dem Wunsch einer Frau muslimischen Glaubens, von den Behörden vom Verhüllungsverbot am Steuer eines Autos befreit zu werden. Sie trägt einen Gesichtsschleier, einen sogenannten Niqab, der nur die Augen erkennen lässt.
Laut Straßenverkehrsordnung muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs jedoch zu erkennen sein. In Ausnahmefällen kann das Verhüllungsverbot aufgehoben werden. In diesem Fall lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Wunsch der Klägerin aber ab.
Die Muslimin beruft sich darauf, dass das Verhüllungsverbot ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit und damit verfassungswidrig sei. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der 8. Senat am OVG ließ die Berufung gegen diese Entscheidung zu.
Autoposer im Fokus
Am Nachmittag geht es anschließend um die Klage eines Autoposers. Der Mann war im Mai 2021 auf der Heinrich-Heine-Alle in Düsseldorf mit seinem hochmotorisierten Fahrzeug mit laut aufheulendem Motor aufgefallen.
Die Stadt verbot ihm daraufhin per Ordnungsverfügung diese Verhaltensweise im gesamten Stadtgebiet und drohte dem Kläger bei Missachtung mit einem Zwangsgeld von 5000 Euro.
In der Vorinstanz sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf dabei ein Problem. Für das Verbot mit der Androhung eines Zwangsgeldes fehle es an der nötigen Rechtsgrundlage. Das bundesweit gültige Straßenverkehrsrecht sehe ein Bußgeld vor, wie für den Verstoß im Mai 2021, mehr aber auch nicht, argumentierten die Richter in Düsseldorf.
Die Richter des 8. Senats müssen jetzt entscheiden, ob sie diese Sicht teilen.
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