Bevor Sie in den wohlverdienten Urlaub aufbrechen, sollten Sie wissen, dass Strandsperrungen leider immer häufiger vorkommen. viele Urlauber sind sich nicht sicher, was sie tun können, wenn ihr Lieblingsstrand plötzlich gesperrt ist. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als Urlauber haben, wenn der Strand gesperrt ist, und was Sie bei einer solchen Situation wissen müssen. Von der Klärung der Verantwortlichkeiten bis hin zu möglichen Alternativen - wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die Sie beachten sollten, wenn Ihr Strandurlaub plötzlich von einer Sperrung überschattet wird.
Urlaub auf Eis: Strandsperrungen und Ihre Rechte als Reisender
Ein gesperrter Strand kann ein Reisemangel sein
Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern. Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein.
Das liegt daran, dass sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.
Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises
Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt, ist, dass er entsprechende Zusagen gemacht haben muss – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde.
„Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht“, erklärt Degott.
Öffentliche Strände: eine andere Geschichte
Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt.
Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen.
„Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter – fahrlässigerweise – auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.“
Informationspflicht des Reiseveranstalters
Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind.
Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern.
Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, sagt Degott. Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren.
Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Ein Beispiel aus der Praxis
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach etwa Karibikurlaubern im Jahr 2019 eine nachträgliche Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent zu, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik. Der Reiseveranstalter warb auf Fotos mit einem breiten, weißen Strand, zudem liege das Fünf-Sterne-Haus „direkt am Strand“.
Aufgrund der Verschmutzung durch die Algen waren Baden und andere sportliche Aktivitäten aber während des gesamten Urlaubs nicht möglich – ein Reisemangel.
Zwar sei der Veranstalter nicht unbedingt für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich. Doch in diesem Fall habe er ganz besonders mit der Beschaffenheit des Strandes geworben.
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