Strand: Sperre im Urlaub - diese Rechte haben Reisende (Libre traducción: Playa: restricción en vacaciones - estos derechos tienen los viajeros)

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Strand: Sperre im Urlaub - diese Rechte haben Reisende

In Zeiten von Corona-Pandemie und Überbuchung müssen sich Urlauber oft mit Einschränkungen abfinden, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Doch wie sieht es mit den Rechten von Reisenden aus, wenn sie ihre lang ersehnten Strandurlaube nicht wie geplant genießen können? Im Fall von Sperren oder Zugangsbeschränkungen an beliebten Badestränden gibt es klare Regeln, auf die sich Reisende berufen können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Ansprüche Sie als Reisender haben, wenn Ihr Strandurlaub durch Sperren oder Zugangsbeschränkungen beeinträchtigt wird.

StrandSperre im Urlaub: Wenn Reisende Ansprüche auf Minderung haben

Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern. Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein.

Weil sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt: Er muss entsprechende Zusagen gemacht haben – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde. „Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht“, erklärt Degott.

Reisemangel auf der Strand: Was Reisende wissen sollten

Reisemangel auf der Strand: Was Reisende wissen sollten

Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt. Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen.

„Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter – fahrlässigerweise – auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.“

Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern.

Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, sagt Degott. Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren. Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.

Würde der Veranstalter dies nicht tun und würde sich die Strandsituation im Urlaub dann tatsächlich als dramatisch herausstellen, so Degott, „dann könnte vor dem Hintergrund ein Minderungsanspruch wegen Informationspflichtverletzung entstehen.“

Ein Beispiel aus der Praxis: Das Landgericht Frankfurt am Main sprach etwa Karibikurlaubern im Jahr 2019 eine nachträgliche Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent zu, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren.

Die zehn längsten Strände der Welt und die schönsten Strände in Europa können Sie hier sehen.

Andreas Möller

Ich bin Andreas, ein Redakteur der Website Uslar Hier, eine nationale Zeitung für das Zeitgeschehen. Als Redakteur auf dieser Plattform verfasse ich Artikel mit strenger Objektivität, um unseren Lesern stets die neuesten Nachrichten zu liefern. Meine Leidenschaft für Journalismus und mein Engagement für die Wahrheit spiegeln sich in meinen Beiträgen wider, während ich kontinuierlich daran arbeite, unsere Leserschaft mit relevanten und informativen Inhalten zu versorgen.

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