- Mülheim an der Ruhr: Gericht spricht Brandschutzkräfte Entschädigung für Bereitschaft zu
- Gericht entscheidet: Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaft
- Bereitschaft zu: NRWOberverwaltungsgericht spricht Feuerwehrleute Entschädigung für längere Alarmbereitschaftszeiten zu
Mülheim an der Ruhr: Gericht spricht Brandschutzkräfte Entschädigung für Bereitschaft zu
Ein wichtiger Erfolg für die Brandschutzkräfte in Mülheim an der Ruhr: Das zuständige Gericht hat entschieden, dass die Feuerwehrleute eine Entschädigung für ihre Bereitschaft erhalten sollen. Die Entscheidung ist das Ergebnis eines langjährigen Rechtsstreits zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr und den Brandschutzkräften. Die Feuerwehrleute hatten sich über die mangelnde Vergütung für ihre Bereitschaftsdienste beklagt. Das Gericht hat nun klargestellt, dass die Stadt eine gerechte Entschädigung zahlen muss. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt zur Anerkennung der Arbeit der Brandschutzkräfte und wird von den Betroffenen begrüßt.
Gericht entscheidet: Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaft
Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr Anspruch auf Entschädigung für ihre geleisteten Alarmbereitschaftszeiten haben, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen.
Zuvor waren die Entschädigungsklagen von zwei Feuerwehrleuten vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Die Kläger forderten, dass ihre Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten auch von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt wird.
Bereitschaft zu: NRWOberverwaltungsgericht spricht Feuerwehrleute Entschädigung für längere Alarmbereitschaftszeiten zu
Das OVG betonte in seinem Urteil: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.
Die Alarmbereitschaftszeiten würden als 24-Stunden-Dienste geleistet, den Feuerwehrleuten sei dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben. Sie müssten aber im Alarmierungsfall in maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken.
Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren, hieß es in dem Urteil zu den als Musterprozessen geführten Verfahren.
Mit einer Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit war bei den beiden Beschäftigten dem OVG zufolge regelmäßig über Jahre hinweg die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden. Die Kläger hätten einen Entschädigungsanspruch.
Da laut der beklagten Stadt kein Freizeitausgleich gewährt werden könne, werde der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatte der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.
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