Keine Klage der Stadt Duisburg gegen Genehmigung der Deponie in Moers
Die Stadt Duisburg hat entschieden, keine Klage gegen die Genehmigung der Deponie in Moers einzureichen. Dies bedeutet, dass die Stadt Duisburg nicht gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Düsseldorf vorgehen wird, die Deponie in Moers zu genehmigen. Dieser Schritt ist von großer Bedeutung für die Region, da die Deponie in Moers von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Durch die Entscheidung der Stadt Duisburg kann die Deponie nun ungehindert in Betrieb genommen werden.
Stadt Duisburg hält Klage gegen Deponie in Moers für nicht möglich
Anwohner und Gegner der Deponie hatten noch am Freitagmittag vor der Sitzung des Umweltausschusses eine Mahnwache vor dem Rathaus angekündigt. Doch ob die von der Bezirksregierung genehmigte Halde noch verhindert werden kann, bleibt fraglich.
Die Stadt Duisburg will nämlich nicht gegen die Genehmigung klagen – auch wenn sie die Pläne eigentlich ablehnt. Die Verfahrensunterlagen für den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für die Errichtung und den Betrieb einer DK I-Deponie am Standort der Bergehalde Lohmannsheide in Duisburg-Baerl lagen bis zum 19. August zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Stadt Duisburg lehnte die Errichtung und den Betrieb der beabsichtigten Deponie bereits in ihrer Gesamtstellungnahme zum Planfeststellungsverfahren ab. Es gab außerdem trotz widriger Umstände (Lockdown während der Covid-Pandemie) eine sehr hohe Beteiligung der Bevölkerung, heißt es in einer Mitteilung der Stadt.
Nachdem die zuständigen Fachbereiche nunmehr die Gelegenheit hatten, Einblick in die Unterlagen zu nehmen und den Beschluss zu prüfen, komme die Stadt Duisburg zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der Deponie aus den in der Stellungnahme genannten Gründen grundsätzlich abzulehnen sind, heißt es weiter. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde einige Einwendungen aus der Gesamtstellungnahme der Stadt berücksichtigt habe, fänden mehrere der aufgeführten Einwendungen nicht oder nicht ausreichend Berücksichtigung.
Dennoch sieht die Stadt Duisburg keine Möglichkeit zur Erhebung einer Klage, da sie selbst nicht in eigenen Rechten verletzt wird, lautet die juristische Begründung. Gemeinden seien nur dann klagebefugt, wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten, zum Beispiel ihres Selbstverwaltungsrechts. Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Rechten oder Belangen der Gemeindebürger oder mit Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa des Umwelt- oder Naturschutzrechts, könnten sie nicht beanspruchen.
Anders als in Moers würden für das Vorhaben auch keine Flächen benötigt, die im Eigentum der Stadt Duisburg stehen.
Die Frage bleibt, ob die von der Bezirksregierung genehmigte Halde noch verhindert werden kann.
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