Gerichtsurteil in Münster: Bereitschaftszeit der Feuerwehr gilt als Arbeitszeit
In einem Grundsatzurteil hat das Arbeitsgericht Münster einen wichtigen Präzedenzfall geschaffen. Das Gericht hat entschieden, dass die Bereitschaftszeit der Feuerwehrleute als Arbeitszeit anzusehen ist. Dies bedeutet, dass diejenigen, die sich in Bereitschaft befinden, um im Falle eines Einsatzes sofort ausrücken zu können, auch während dieser Zeit als werktätig gelten. Dieser Entscheidung werden weitreichende Folgen für die Feuerwehren in Deutschland haben, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeitregelungen und die Vergütung der Feuerwehrleute.
Gerichtsurteil in Münster: Bereitschaftszeit der Feuerwehr gilt als Arbeitszeit
Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster nach Klagen von zwei Feuerwehrleuten entschieden.
In erster Instanz waren die beiden Entschädigungsklagen vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Die Kläger fordern, dass die Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten auch von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt wird.
Das OVG betonte nun: „Die von den Klägern im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.“
Alarmbereitschaftszeiten als 24-Stunden-Dienste
Die Alarmbereitschaftszeiten würden als 24-Stunden-Dienste geleistet, den Feuerwehrleuten sei dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben. Sie müssten aber im Alarmierungsfall in maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken.
„Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren“, hieß es in dem Urteil zu den als Musterprozessen geführten Verfahren.
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Mit einer Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit war bei den beiden Beschäftigten dem OVG zufolge regelmäßig über Jahre hinweg die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden.
Die Kläger hätten einen Entschädigungsanspruch. Da laut der beklagten Stadt kein Freizeitausgleich gewährt werden könne, werde der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.
Dieses Urteil folgt einer ähnlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2021. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatten der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.
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