Fluggesellschaftswechsel: Diese Rechte haben Reisende (Omito Die para mantener la gramática correcta en alemán)

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Fluggesellschaftswechsel: Diese Rechte haben Reisende

Im Falle eines Fluggesellschaftswechsels stellen sich viele Reisende die Frage, welche Rechte ihnen zustehen. Wenn ein Flug von einer anderen Airline übernommen wird, ändern sich oft die Flugbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten. Es ist daher ratsam, sich vor einem Flugbuchung genau über die Rücktrittsrechte und die Entschädigungsregeln zu informieren. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Ansprüche Sie als Reisender haben, wenn Ihre Fluggesellschaft wechselt.

Fluggesellschaftswechsel: Urlauber haben Recht auf transparente Information

Reiseveranstalter und Airlines müssen Urlauber bei der Buchung informieren, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Dies weist Reiserechtsexperte Kay Rodegra mit Blick auf geltende EU-Regeln hin.

Reisebuchung: Passagiere müssen wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt

Reisebuchung: Passagiere müssen wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt

Bei Airlines ist dies zum Beispiel der Fall, wenn sie für den gebuchten Flug eine angemietete Maschine einer anderen Airline samt deren Besatzung einsetzen – im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease. Sie müssten dann zum Beispiel angeben: „durchgeführt von Airline XY“.

Gleiches gilt bei einem sogenannten Code-Share-Flug, bei dem mehrere Airlines gemeinsam eine Flugverbindung anbieten, aber jeweils eine eigene Flugnummer vergeben. Dann muss klar sein, ob die Airline, die das Ticket verkauft, oder eben eine der Partnerairlines den Flug letztlich durchführt.

„Steht die Fluggesellschaft noch nicht fest, muss der Passagier sofort unterrichtet werden, sobald die Identität der ausführenden Airline bekannt ist“, so der Rechtsanwalt.

Kommt es zu einem Wechsel, müssten Passagiere ebenfalls unverzüglich eine Information darüber erhalten. Kommt etwa eine Airline dieser Pflicht nicht nach, riskiert sie bei einer entsprechenden Beschwerde Sanktionen durch das Luftfahrtbundesamt.

Reiseveranstalter behalten sich das Recht zum Wechsel der Airline zumeist in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) vor. In der Regel stellt der Wechsel keinen Reisemangel dar, so der Fachmann.

„Wird aber extra mit einem besonderen Service und Luxus einer bestimmten Airline geworben und der Flug mit dieser vertraglich vereinbart, kann bei einem Wechsel ein Reisemangel gegeben sein“, erklärt Rodegra.

Eine wichtige Ausnahme: Wenn es nach der Buchung zu einem Austausch kommt und die Ersatz-Airline auf der Liste unsicherer Fluggesellschaften steht, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt – die aber außerhalb der EU womöglich abheben dürfen.

Andreas Möller

Ich bin Andreas, ein Redakteur der Website Uslar Hier, eine nationale Zeitung für das Zeitgeschehen. Als Redakteur auf dieser Plattform verfasse ich Artikel mit strenger Objektivität, um unseren Lesern stets die neuesten Nachrichten zu liefern. Meine Leidenschaft für Journalismus und mein Engagement für die Wahrheit spiegeln sich in meinen Beiträgen wider, während ich kontinuierlich daran arbeite, unsere Leserschaft mit relevanten und informativen Inhalten zu versorgen.

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