- Düsseldorf: Betriebsrat erzielt Teilerfolg bei Rheinbahn-Klage
- Weiteres Urteil im Streit zwischen Rheinbahn und Betriebsratsvorsitzenden Michael Pink
- Im Streitpunkt ging es um die Frage der Eingruppierung
- Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg
- Hintergrund des Streits
- Zwei Fälle von Höhergruppierung
- Die Argumente der Anwälte
- Weitere Verfahren folgen
Düsseldorf: Betriebsrat erzielt Teilerfolg bei Rheinbahn-Klage
In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat der Betriebsrat der Rheinbahn einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Betriebsrat und der Rheinbahn konnte der Vorsitzende des Betriebsrats einen bedeutenden Erfolg verbuchen. Die Entscheidung betrifft die Rechte der Arbeitnehmer und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Der Teilerfolg des Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt hin zu einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Rheinbahn und ihren Mitarbeitern. Die Details der Entscheidung werden in den kommenden Tagen bekannt gegeben.
Weiteres Urteil im Streit zwischen Rheinbahn und Betriebsratsvorsitzenden Michael Pink
Am Donnerstag gab es ein weiteres Urteil im Streit zwischen der Rheinbahn und dem Betriebsratsvorsitzenden sowie stellvertretenden Aufsichtsratvorsitzenden Michael Pink. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Rheinbahn verpflichtet ist, Pink in der Entgeltgruppe 11 zu entlohnen und darüber hinaus die Lohndifferenz zu zahlen, die seit Dezember 2023 durch seine tiefere Einstufung entstanden war.
Im Streitpunkt ging es um die Frage der Eingruppierung
Die Frage war, ob die Eingruppierung von Pink in die Entgeltgruppe 14 berechtigt gewesen und die spätere Rückstufung in die niedrigere Gruppe 7 angemessen sei. Pink hatte gegen die Rheinbahn geklagt und unter anderem die Entlohnung in der Gruppe 14 gefordert.
Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg
Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg und verpflichtete die Rheinbahn, Pink in der Entgeltgruppe 11 zu entlohnen. Weitere Punkte der Klage sowie eine Widerklage der Rheinbahn auf Rückzahlung von Gehältern wurden abgewiesen.
Hintergrund des Streits
Hintergrund des Streits war der Vorwurf, dass Pink als Betriebsrat begünstigt und in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden sein soll, obwohl er dafür nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Konkret ging es in dem komplexen Streit um zwei Fälle, in denen Pink in eine höhere Entgeltgruppe eintrat.
Zwei Fälle von Höhergruppierung
Zum einen, nachdem er sich 2008 auf eine Teamleiterstelle beworben hatte und diese wegen seiner Betriebsratszugehörigkeit nicht annahm. Zum anderen, nachdem ihm 2009 eine Abteilungsleiter-Position in Aussicht gestellt worden sei, die Pink mit Verweis auf seine Betriebsratstätigkeit ablehnte.
Die Argumente der Anwälte
Die Anwältin Barbara Bittmann, die die Rheinbahn vertrat, argumentierte, dass Pink weder für die Stelle als Teamleiter noch für die des Abteilungsleiters qualifiziert gewesen sei. Es sei nicht sicher festzustellen, ob Pink die Stelle als normaler Bewerber bekommen hätte. Eine Eingruppierung in die entsprechenden Lohngruppen sei daher nicht angemessen.
Der Anwalt Stephen Sunderdiek, der Pink vertrat, zeigte sich nach dem Urteil zufrieden. Obwohl man nach wie vor der Ansicht sei, dass eine Einordnung Pinks in Gruppe 14 berechtigt sei, betrachte man das Urteil, mit dem Rückzahlungsansprüche der Rheinbahn gegenüber Pink abgewiesen wurden, sowie das Zusprechen der Entlohnung in Entgeltgruppe 11 als „überwiegendes Obsiegen“.
Weitere Verfahren folgen
Weitere Punkte der Klage sowie eine Widerklage der Rheinbahn auf Rückzahlung von Gehältern wurden abgewiesen. Die Begründung des Urteils steht noch aus, eine Berufung ist möglich.
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