Die Schwangerschaft im Beruf: Wann sollte man den Vorgesetzten informieren?

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Die Schwangerschaft im Beruf: Wann sollte man den Vorgesetzten informieren?

Wenn Sie schwanger sind und erwerbstätig, stellt sich Ihnen bald die Frage, wann Sie Ihren Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft informieren sollten. Es ist wichtig, rechtzeitig zu handeln, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte als schwangere Arbeitnehmerin wahrnehmen können. Doch wie genau sollten Sie vorgehen? Sollten Sie Ihren Vorgesetzten so schnell wie möglich informieren oder bis zum Beginn der Mutterschutzfrist warten? In diesem Artikel werden wir Ihnen praktische Tipps an die Hand geben, um Sie bei dieser wichtigen Entscheidung zu unterstützen.

Schwangerschaft im Beruf: Wann müssen Mütter ihrem Vorgesetzten von der Schwangerschaft erzählen?

Die Angst vor Missverständnissen und die Freude der Bekanntgabe

Wer schwanger ist, möchte vielleicht nicht unbedingt den Arbeitgeber sofort ins Vertrauen ziehen. Die Sorge, dass doch noch etwas schief geht, oder der Wunsch, erst Freunden und Familie die freudige Nachricht zu überbringen, können Gründe dafür sein, die Schwangerschaft vorerst geheim zu halten.

Das Mutterschutzgesetz: Informationspflicht oder nicht?

Das Mutterschutzgesetz: Informationspflicht oder nicht?

Im Mutterschutzgesetz (Paragraf 15) steht, dass Schwangere ihren Arbeitgeber, sobald sie über die Schwangerschaft Bescheid wissen, informieren sollen. Doch wie lange können werdende Mütter damit eigentlich warten? Laut der Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür bedeutet dies nicht, dass sie das auch müssen. Frauen können selbst entscheiden, ob sie bis zum Ende des dritten Monats oder sogar noch länger warten.

Theoretisch müssten sie die Schwangerschaft überhaupt nicht mitteilen. Es gibt jedoch einen Sonderfall: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber der Mitarbeiterin aus, muss sie ihm binnen zwei Wochen sagen, dass sie schwanger ist. Denn in diesem Fall greift der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.

Nachweis der Schwangerschaft

Übrigens: Genügt dem Arbeitgeber die mündliche Information über die Schwangerschaft nicht, kann er ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers als Nachweis über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis muss der Arbeitgeber dann allerdings selbst übernehmen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Udo Müller

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