BGH-Entscheidung: Maßstab für Zinssatzanpassungen ist rechtmäßig

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BGH-Entscheidung: Maßstab für Zinssatzanpassungen ist rechtmäßig

Die Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der Maßstab für Zinssatzanpassungen rechtmäßig ist. Damit bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht eine Klage von Verbraucherschützern, die sich gegen die Zinssatzanpassungen von Kreditinstituten richtete. Die Richter des BGH kamen zu dem Schluss, dass die Zinssatzanpassungen auf Grundlage des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgen müssen. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bei der Zinssatzanpassung einen angemessenen und transparenten Weg beschreiten müssen.

BGH-Entscheidung: Zinssatzanpassungen nach Umlaufrendite trotz Kritik von Verbraucherschützern rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass die Zinsanpassungen auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit rechtmäßig sind. Die Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden hatten zuvor diese Zinsberechnung festgelegt, was von Verbraucherschützern kritisiert wurde.

Prämiensparverträge müssen neu berechnet werden

Prämiensparverträge müssen neu berechnet werden

Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparerinnen und Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Solche Sparverträge wurden in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre vertrieben - vor allem von Sparkassen („Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“), aber auch von Volks- und Raiffeisenbanken („Bonusplan“, „VRZukunft“).

Die Banken konnten den Zins jedoch einseitig zum eigenen Vorteil anpassen, also verringern. Der BGH erklärte dies bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Nun muss festgestellt werden, wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind.

Die Verbraucherzentralen wollten vom BGH feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Der BGH lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung des BGH

Entscheidung des BGH

Der Elfte Zivilsenat in Karlsruhe fand keinen Grund, den von den Oberlandesgerichten herangezogenen Referenzzinssatz zu beanstanden. Die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit als Grundlage entspreche den Anforderungen an Referenzzinssätze, erklärte der Vorsitzende Richter, Jürgen Ellenberger. Der Zinssatz begünstige weder Sparer noch die beklagten Sparkassen. Er spiegele zudem die jeweils aktuellen Zinsen am risikolosen Kapitalmarkt wider.

Die Verbraucherschützer appellieren an die Sparkassen, nun tätig zu werden und Entschädigungen in die Wege zu leiten. Auch die Finanzaufsicht Bafin begrüßte das BGH-Urteil. „Die endgültigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind eine wichtige Klarstellung für den kollektiven Verbraucherschutz“, sagte Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch.

Bindend ist das Urteil im juristischen Sinn nur für die beiden beklagten Sparkassen. Da es sich aber um Standardprodukte der Sparkassen handelt, könnten die Festlegungen des Gerichts aus Sicht der Verbraucherzentrale inhaltlich auch für Prämiensparverträge anderer Sparkassen gelten.

Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob auch andere Referenzzinssätze für die Zinsanpassungen infrage kämen.

Andreas Möller

Ich bin Andreas, ein Redakteur der Website Uslar Hier, eine nationale Zeitung für das Zeitgeschehen. Als Redakteur auf dieser Plattform verfasse ich Artikel mit strenger Objektivität, um unseren Lesern stets die neuesten Nachrichten zu liefern. Meine Leidenschaft für Journalismus und mein Engagement für die Wahrheit spiegeln sich in meinen Beiträgen wider, während ich kontinuierlich daran arbeite, unsere Leserschaft mit relevanten und informativen Inhalten zu versorgen.

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