Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren

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Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren

Das Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Ansprüche auf Entschädigung bei verspäteten Flügen erst nach drei Jahren verfallen. Betroffene Fluggäste haben damit mehr Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen, wenn ihr Flug verspätet oder annulliert wurde. Die Richter des BGH haben in ihrem Urteil klargestellt, dass die Frist für den Verfall der Ansprüche erst mit der tatsächlichen Ankunft des Fluges beginnt. Dies bedeutet, dass die Fluggäste nun mehr Zeit haben, um ihre Ansprüche auf Entschädigung zu stellen.

BGH: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren

Bei einer Pauschalreise, die einen annullierten oder verspäteten Flug enthält, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass dieser Anspruch erst nach drei Jahren verjährt.

Bisher galten Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln bei Pauschalreisen normalerweise als verjährt nach zwei Jahren. Doch der BGH hat nun klargestellt, dass Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht unter diese zweijährige Verjährungsfrist fallen, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.

Der Fall: Verspäteter Flug nach Ägypten

Der Fall: Verspäteter Flug nach Ägypten

Im Mai 2019 flogen zwei Passagiere mit Air Cairo von Düsseldorf nach Scharm el-Scheich in Ägypten. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Das Flugzeug landete jedoch mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung in Ägypten. Die beiden Passagiere traten ihre Ansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab, der fast drei Jahre später, im März 2022, vor dem Amtsgericht Düsseldorf klagte und 800 Euro Ausgleichszahlung forderte.

Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung, was das Düsseldorfer Landgericht später bestätigte. Dagegen wandte sich die Airline an den BGH, der jedoch keine Rechtsfehler in dem Urteil aus Düsseldorf fand.

Keine Verjährung nach zwei Jahren

Keine Verjährung nach zwei Jahren

Der BGH fand, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung fallen nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.

Ansprüche wegen Reisemängeln und Ansprüche wegen Flugverspätung richteten sich normalerweise gegen unterschiedliche Schuldner, erklärte der BGH – das sind einerseits der Reiseveranstalter und andererseits die Fluggesellschaft. Das bei einer Pauschalreise im Einzelfall der Reiseveranstalter auch als ausführende Airline fungiere, ändere nichts an den unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Andreas Möller

Ich bin Andreas, ein Redakteur der Website Uslar Hier, eine nationale Zeitung für das Zeitgeschehen. Als Redakteur auf dieser Plattform verfasse ich Artikel mit strenger Objektivität, um unseren Lesern stets die neuesten Nachrichten zu liefern. Meine Leidenschaft für Journalismus und mein Engagement für die Wahrheit spiegeln sich in meinen Beiträgen wider, während ich kontinuierlich daran arbeite, unsere Leserschaft mit relevanten und informativen Inhalten zu versorgen.

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