Fluggesellschaftswechsel: Diese Rechte haben Reisende
In der Luftfahrtbranche kommt es immer wieder zu Wechseln zwischen Fluggesellschaften, sei es durch Übernahmen, Fusionen oder andere strategische Entscheidungen. Doch was bedeutet dies für die Reisenden? Welche Rechte haben sie, wenn sie von einem Fluggesellschaftswechsel betroffen sind? In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Fragen beantworten und klären, was Passagiere im Falle eines Fluggesellschaftswechsels erwarten können.
Reiserechte: Airlines müssen Passagiere bei Buchung über Fluggesellschaft informieren
Bei der Buchung eines Fluges müssen Airlines und Reiseveranstalter Urlauber klar über die ausführende Fluggesellschaft informieren. Dies weist Reiserechtsexperte Kay Rodegra mit Blick auf geltende EU-Regeln hin.
Beispielsweise muss eine Airline angeben, wenn sie für den gebuchten Flug eine angemietete Maschine einer anderen Airline samt deren Besatzung einsetzt – im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease. Dann müsste zum Beispiel angegeben werden: „durchgeführt von Airline XY“.
Gleiches gilt bei einem sogenannten Code-Share-Flug, bei dem mehrere Airlines gemeinsam eine Flugverbindung anbieten, aber jeweils eine eigene Flugnummer vergeben. Dann muss klar sein, ob die Airline, die das Ticket verkauft, oder eben eine der Partnerairlines den Flug letztlich durchführt.
„Steht die Fluggesellschaft noch nicht fest, muss der Passagier sofort unterrichtet werden, sobald die Identität der ausführenden Airline bekannt ist“, so der Rechtsanwalt. Kommt es zu einem Wechsel, müssten Passagiere ebenfalls unverzüglich eine Information darüber erhalten.
Kommt etwa eine Airline dieser Pflicht nicht nach, riskiert sie bei einer entsprechenden Beschwerde Sanktionen durch das Luftfahrtbundesamt.
Reiseveranstalter behalten sich Wechsel vor
Reiseveranstalter behalten sich das Recht zum Wechsel der Airline zumeist in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) vor. In der Regel stellt der Wechsel keinen Reisemangel dar, so der Fachmann.
„Wird aber extra mit einem besonderen Service und Luxus einer bestimmten Airline geworben und der Flug mit dieser vertraglich vereinbart, kann bei einem Wechsel ein Reisemangel gegeben sein“, erklärt Rodegra.
Es ist auch zu beachten, dass wenn es nach der Buchung zu einem Austausch kommt und die Ersatz-Airline auf der Liste unsicherer Fluggesellschaften steht, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt – die aber außerhalb der EU womöglich abheben dürfen.
Reisende sollten sich also immer über die ausführende Airline informieren, um mögliche Überraschungen zu vermeiden.
Schreibe einen Kommentar