Warum das Erzbistum Köln keine Haftung für Täterpriester tragen muss.

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Warum das Erzbistum Köln keine Haftung für Täterpriester tragen muss.

In einem umstrittenen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Erzbistum Köln keine Haftung für die Taten von Täterpriestern übernehmen muss. Demnach ist das Bistum nicht verantwortlich für die schweren Verfehlungen seiner Priester, die während ihrer Amtszeit begangen wurden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Priester als selbstständige Rechtsträger anzusehen seien und das Bistum daher nicht für ihre Handlungen haftbar gemacht werden könne. Die Entscheidung wirft jedoch Fragen nach der Verantwortung von Institutionen bei der Prävention von Missbrauch auf.

Keine Haftung für Täterpriester: Erzbistum Köln muss keine 830.000 Euro an Opfer zahlen

Keine Haftung für Täterpriester: Erzbistum Köln muss keine 830.000 Euro an Opfer zahlen

Das Erzbistum Köln wird voraussichtlich keine 830.000 Euro Schmerzensgeld an die Betroffene Melanie F. zahlen müssen. Dies entschied das Kölner Landgericht in einem Zivilverfahren. Nach der Argumentation des Vorsitzenden Richters Jörg Michael Bern kann die Kirche als eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für die Verbrechen des Priesters nicht in Mithaftung genommen werden.

„Es gibt eine Trennung zwischen Amtsausübung und sonstigem Handeln“, sagte Bern. Dass der Priester die Klägerin Melanie F. in den 1970er-Jahren als Pflegekind habe aufnehmen dürfen, sei eine Entscheidung des Jugendamts gewesen. Aus diesem Grund hätte auch das Jugendamt prüfen müssen, ob der Priester dafür geeignet gewesen sei, das Sorgerecht zu bekommen, so Bern.

Vor dem Kölner Landgericht waren zwei Rechtsauffassungen aufeinander getroffen: Aus staatlich juristischer Sicht greift eine Amtshaftung erst, wenn die Tat im öffentlichen Amt selbst ausgeübt werde. Seine Missbrauchstaten habe Priester U. an Melanie F. danach als Privatmann begangen; sie stünden nicht im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten.

Die Verteidigung argumentierte mit dem dogmatischen Selbstverständnis der Kirche vom Weiheamt. Das führe in eine „Daseinsform“, die den Priester „von allen anderen Gläubigen unterscheidet“, heißt es in einer Stellungnahme des Bonner Kirchenrechtlers Norbert Lüdecke. Ein Priester sei danach nicht nur zeitweilig im Dienst, er ist es jederzeit und überall, ist ohne Einschränkung verfügbar. Aus dieser „Ganzhingabe“ leitet sich auch die Zölibatspflicht ab.

Das Landgericht habe mit einem „völlig diffusen Amtsbegriff operiert“, sagte Lüdecke nach der Verhandlung unserer Zeitung. „Die Taktik der katholischen Kirche ist aufgegangen: nämlich Verantwortung wegzuwischen und Betroffene auch damit zu entmutigen. Das ist ihr jetzt auf massive Weise gelungen“. Nicht einmal auf einen Vergleich habe sich die Kirche eingelassen. „Letztlich war es eine knallharte Machtdemonstration“, so Lüdecke. Und: „Wie diese Kirche moralisch überhaupt noch Land gewinnen will, ist mir völlig schleierhaft“.

Der Fall ist vielschichtig: So soll der damalige Kardinal Joseph Höffner (1906-1987) über den Antrag von Pfarrer U. nachgedacht und die Aufnahme des Pflegekindes unter zwei Bedingungen erlaubt haben: das Kind müsse getauft, eine Haushälterin eingestellt werden. Eine solche Person aber hat es nie gegeben, was auch nie kontrolliert wurde. Nach eigener Aussage habe Melanie F. im Pfarrhaus nicht einmal ein eigenes Bett besessen.

Wer hatte damals die Kontrollpflicht? Das Jugendamt, das Melanie F. aus dem Bonner Kinderheim dem Bistum anvertraut habe? Oder die Bistumsleitung? Nach Meinung Lüdeckes täusche Kirche ihre Verantwortung für die Betroffenen nur vor. „Sobald es aber darum geht, wirklich belastbare Verantwortung zu übernehmen, versucht sie, vom staatlichen Gericht einen Freibrief zu erwirken“.

Melanie F. war ihrem Täter viele Jahre schutzlos ausgeliefert: Die heute 57-Jährige wurde in den 1970 und -80er Jahren hundertfach aufs Schwerste missbraucht. Zweimal wurde sie schwanger, beim ersten Mal war sie 15 Jahre alt; beide Mal wurde die Schwangerschaft abgebrochen. Dass Pfarrer U. 2022 zu zwölf Jahren Haft verurteilt und vom Vatikan aus dem Klerikerstand entlassen wurde, ist seinen Missbrauchstaten jüngeren Datums geschuldet, da die Taten an Melanie F. im strafrechtlichen Sinne verjährt waren.

Das Erzbistum Köln aber hatte auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dadurch eine Klärung vor Gericht erst ermöglicht. Eine Entscheidung soll Mitte September verkündet werden. Bis dahin wird der Klägerseite noch Zeit eingeräumt, mögliche Beweise nachzuliefern.

Zudem ist vor dem Landgericht Aachen ebenfalls die Klage eines potenziellen Missbrauchsopfers auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen worden. Der Kläger forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro und behauptete, als Messdiener im Kindesalter von zwei Pfarrern über mehrere Jahre sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Täter sollen vor mehr als 30 Jahren zwei Pfarrer des Bistums Aachen gewesen sein. Das Bistum hat bestritten, dass diese und weitere Taten tatsächlich stattgefunden hätten und berief sich auf die Verjährung.

Stefan Lehmann

Ich bin Stefan, ein Journalist von der Webseite Uslar Hier, einer nationalen Zeitung für das Zeitgeschehen. Ich liefere die neuesten Nachrichten mit strenger Objektivität und decke eine Vielzahl von Themen ab. Meine Artikel sind gut recherchiert und informieren die Leser über wichtige Ereignisse in der Welt. Meine Leidenschaft für den Journalismus und mein Streben nach Wahrheit spiegeln sich in meiner Arbeit wider, während ich stets daran arbeite, die Leser bestmöglich zu informieren.

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