Rechtsanwalt klärt auf: Darf mein Arbeitgeber Gespräche mit Mitarbeitern aufzeichnen? (Literalmente: Lawyer clarifies: Is it allowed for my employer

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Rechtsanwalt klärt auf: Darf mein Arbeitgeber Gespräche mit Mitarbeitern aufzeichnen?

In Deutschland ist es ein grundlegendes Recht, dass Mitarbeiter und Arbeitgeber vertraulich miteinander kommunizieren können. Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber aufzeichnen will, was in diesen Gesprächen besprochen wird? Ist es erlaubt, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Mitarbeiter Gespräche aufzeichnet? Ein Rechtsanwalt klärt in diesem Artikel auf, welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt und wie Mitarbeiter sich schützen können, wenn sie befürchten, dass ihr Arbeitgeber ihre Gespräche aufzeichnet.

Rechtliches Dilemma: Arbeitgeber darf Gespräche mit Mitarbeitern nicht ohne Einwilligung aufnehmen

Mitarbeitergespräche finden in der Regel unter vier Augen statt - zwischen Führungskraft und Beschäftigten. Sie werden meist schriftlich dokumentiert, das Protokoll des Gesprächs bekommt dann oft die Personalabteilung. Was aber, wenn der Arbeitgeber den Dialog aufzeichnet, also ein Tondokument des gesamten Gesprächs anfertigt? Ist das erlaubt?

Das ist nicht ohne Weiteres zulässig, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier spielen neben den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Rolle.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Arbeitnehmer müssen nicht zustimmen, wenn Arbeitgeber Gespräche aufzeichnet

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Arbeitnehmer müssen nicht zustimmen, wenn Arbeitgeber Gespräche aufzeichnet

Fest steht also: Keiner muss hinnehmen, dass das Gespräch, das er mit seinem Arbeitgeber führt, einfach aufgezeichnet wird. Zustimmung kann wieder zurückgenommen werden. Die Datenschutzgrundverordnung enthält ausdrückliche Regelungen, dass Daten nicht verarbeitet werden dürfen, so Schipp. Die Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung wäre aber genau eine solche Datenverarbeitung.

Deshalb gilt: Selbst wer einer Aufzeichnung zunächst zugestimmt hat, kann seine Zustimmung später wieder lösen. Dann muss die Aufzeichnung im Zweifelsfall auch gelöscht werden, da es sich um Daten handelt, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht wirklich erforderlich sind, so Schipp. Da ist die Rechtslage aus meiner Sicht eindeutig.

Heimliches Aufzeichnen von Telefonaten ist riskant. Im umgekehrten Fall gilt übrigens das Gleiche: Auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen Gespräche nicht einfach aufzuzeichnen, schon gar nicht, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß, sagt der Fachanwalt. Von heimlichem Aufzeichnen von Telefonaten etwa sei dringend abzuraten. Und selbst wenn Beschäftigte vorher um Zustimmung bitten - kaum ein Arbeitgeber werde bei solchen Gesprächen das Einverständnis zur Aufzeichnung geben.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

Udo Schmid

Ich bin Udo, Experte von der Webseite Uslar Hier, einer nationalen Zeitung für das Zeitgeschehen. Mit strenger Objektivität präsentiere ich die neuesten Nachrichten, um Leserinnen und Leser stets informiert zu halten. Meine Berichte sind gründlich recherchiert und bieten einen umfassenden Überblick über aktuelle Ereignisse in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um stets auf dem Laufenden zu bleiben.

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