Gericht Münster: Familie eines Asylbewerbers hat keinen Anspruch auf Asyl

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Gericht Münster: Familie eines Asylbewerbers hat keinen Anspruch auf Asyl

In einem aktuellen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass eine Familie eines Asylbewerbers keinen Anspruch auf Asyl hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Familie nicht als Einzelpersonen, sondern als Familienmitglieder nach Deutschland gekommen sind. Demnach sei die Familie nicht als Asylsuchende anzusehen, sondern als Familienangehörige, die sich auf das Recht auf Familienzusammenführung berufen können. Die Entscheidung wirft Fragen über die Zukunft von Asylbewerbern und ihren Familien in Deutschland auf.

Gerichtsurteil: Familie eines Asylbewerbers ohne Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat entschieden, dass Ehegatten, Kinder oder Eltern von in anderen Ländern anerkannten Flüchtlingen keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsstatus nach dem deutschen Asylgesetz haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen hat.

Münster: Oberverwaltungsgericht entscheidet: keine Familienflüchtlingskategorie für Ehegatten und Kinder anerkannter Flüchtlinge

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In dem Fall ging es um einen Mann, der 2013 aus Syrien geflohen war und in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde. Anschließend reiste er mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag ab und ordnete die Abschiebung des Mannes nach Bulgarien an.

Das Verwaltungsgericht in Köln untersagte die Abschiebung und verpflichtete das BAMF, ein Abschiebeverbot wegen menschenrechtswidriger Behandlung in Bulgarien festzustellen. Daraufhin bekam der Syrer in Deutschland einen sogenannten subsidiären Schutzstatus und damit eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Seine Frau und seine Tochter verließen Syrien 2015 und stellten in Deutschland einen Asylantrag. Ein Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Die Familie bekam ebenfalls einen subsidiären Schutzstatus. Das BAMF lehnte jedoch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaften ab, die der Ehemann in Bulgarien erhalten hatte.

Das Verwaltungsgericht Köln sah darin einen Fehler und verwies auf die Entscheidung der Behörden in Bulgarien. Der 14. Senat des OVG teilte diese Sicht jedoch nicht und wies die Klage ab. Den Klägern drohe in Syrien keine Verfolgung. Laut Asylgesetz sei ein Familienflüchtlingsschutz nur möglich, wenn ein enger Angehöriger in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten habe. Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall.

Grundsätzlich sollen Personen in das Land zurückkehren, in dem ihr Flüchtlingsstatus anerkannt wurde. Dieser Staat sei dann auch für den Familiennachzug verantwortlich. Der Familienflüchtlingsschutz ist nur möglich, wenn ein enger Angehöriger in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten hat.

Es sei zu beachten, dass Menschen, die keinen Flüchtlingsschutz nach den Genfer Flüchtlingskonventionen erhalten haben, sondern ein subsidiären Schutzstatus bekommen haben, weil ihnen in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden wie Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung droht.

Stefan Lehmann

Ich bin Stefan, ein Journalist von der Webseite Uslar Hier, einer nationalen Zeitung für das Zeitgeschehen. Ich liefere die neuesten Nachrichten mit strenger Objektivität und decke eine Vielzahl von Themen ab. Meine Artikel sind gut recherchiert und informieren die Leser über wichtige Ereignisse in der Welt. Meine Leidenschaft für den Journalismus und mein Streben nach Wahrheit spiegeln sich in meiner Arbeit wider, während ich stets daran arbeite, die Leser bestmöglich zu informieren.

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