Gericht verurteilt Hipp: Konzern muss irreführende Werbung einstellen
In einem bedeutenden Urteil hat das Landgericht in München den Konzern Hipp zu einer umfassenden Änderung seiner Werbestrategie verurteilt. Die Richter sahen es als irreführend, dass Hipp in seinen Werbekampagnen behauptet hatte, seine Babynahrung sei aufgrund bestimmter Zutaten gesünder als andere Angebote. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht durch wissenschaftliche Studien belegt sei. Hipp muss nun seine Werbung umgehend anpassen und alle irreführenden Aussagen entfernen. Dieser Schritt wird als wichtiger Sieg für die Verbraucherschutz in Deutschland gewertet.
München: OLG verbietet Hipp-Werbung: Konzern muss falsche Angaben einstellen
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Babynahrungshersteller Hipp irreführende Werbung verboten. Mit seinem Urteil gab es einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands statt und ließ dagegen keine Revision mehr zu.
Der Familienkonzern hatte für seine Kindermilch mit der Aussage „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ geworben. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung stand die Klarstellung, dass sich das nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. In der Online-Werbung war die Klarstellung hinter einem Button verborgen, den man anklicken konnte.
Infos Für diese Werbekampagnen gab es Shitstorms InfosFoto: Nicole Lange
Gesamteindruck der Werbung entscheidend
Nach dem Urteil der Richter reicht das aber nicht zur Klarstellung. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes sei der Gesamteindruck der Werbung entscheidend. Dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötige wie ein Erwachsener und die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf decke, sei falsch.
Das Landgericht München hatte der Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands 2020 stattgegeben. Das OLG hatte die Revision dagegen in einem ersten Prozess 2021 abgewiesen und Hipp recht gegeben. Aber der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, das nun seine Rechtssprechung korrigierte und Hipp zur Unterlassung verurteilte.
Die Hipp-Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Hipp äußerte sich auf Anfrage zunächst nicht. Laut vzbv hat das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde, prüfe der Verband aktuell.
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