- Plagiatsprüfung: Hochschulen müssen Studierendendaten an externe Unternehmen weitergeben
- Hochschulen müssen Studierendendaten an externe Unternehmen weitergeben
- Plagiatsprüfung soll Täuschungsversuche aufdecken
- Daten der Studierenden an externe Unternehmen weitergeben
- Plagiatsprüfung soll unlautere Vorteile verhindern
Plagiatsprüfung: Hochschulen müssen Studierendendaten an externe Unternehmen weitergeben
In Deutschland wird die Plagiatsprüfung an Hochschulen bald eine neue Dimension erreichen. Demnach müssen Hochschulen künftig Studierendendaten an externe Unternehmen weitergeben, um Plagiate effektiver aufzudecken. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Akademische Integrität an deutschen Universitäten zu stärken. Doch viele Studierende und Dozenten äußern Bedenken hinsichtlich der Datenschutz und der möglichen Konsequenzen für die Privatsphäre der Betroffenen.
Hochschulen müssen Studierendendaten an externe Unternehmen weitergeben
Schließlich müssen Hochschulen sicherstellen, dass Prüflinge sich durch das Kopieren fremder Texte keinen unlauteren Vorteil verschafften. Dies kann nur durch Plagiatsprüfungen wirksam erreicht werden.
Um dies zu garantieren, dürfen Hochschulen Daten ihrer Studierenden an externe Unternehmen übermitteln. Dies ist nach dem aktuellen Datenschutzbericht für Nordrhein-Westfalen vom Düsseldorfer Landtag erlaubt.
Plagiatsprüfung soll Täuschungsversuche aufdecken
Eine betroffene Person hatte sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschwert, nachdem ihre Abschlussarbeit mithilfe von Plagiatssoftware begutachtet worden war.
Voraussetzung für eine datenschutzkonforme Plagiatsprüfung ist, dass die Daten vorher pseudonymisiert werden. Dies bedeutet, dass die externen Unternehmen für den Abgleich der Texte auf Plagiate in keinem Fall die Klar-Daten der Studierenden benötigen.
Daten der Studierenden an externe Unternehmen weitergeben
Für die Hochschulen muss lediglich gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Überprüfung sicher einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können. Hierfür ist die Vergabe eines Pseudonyms ausreichend.
„Von einer Pseudonymisierung kann nur ausgegangen werden, wenn das Pseudonym nicht mit der Matrikelnummer identisch ist und auch sonst keine Rückschlüsse auf die konkrete Person zulässt“, präzisiert der Bericht.
Plagiatsprüfung soll unlautere Vorteile verhindern
Zudem muss eine generelle, anlasslose Plagiatsüberprüfung mithilfe externer Unternehmen in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt werden.
Nach der Überprüfung müssen die Arbeiten auf den Servern der Dienstleister gelöscht werden. Eine Einwilligungslösung als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung scheidet aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Betroffene tatsächlich eine echte Wahl hätten, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden, erläuterte die Datenschutzbeauftragte.
Schreibe einen Kommentar