Detmold: Hofsynagoge darf nicht abgerissen werden Übersetzung: Detmold: Die Hofsynagoge darf nicht abgerissen werden

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Detmold: Hofsynagoge darf nicht abgerissen werden

In der ostwestfälischen Stadt Detmold hat sich ein wichtiger Sieg für den Erhalt der jüdischen Geschichte und Kultur erzielt. Nach langen Jahren des Streits über die Zukunft der Hofsynagoge hat das Verwaltungsgericht in Minden nun entschieden, dass das historische Gebäude nicht abgerissen werden darf. Die Entscheidung stößt auf breite Zustimmung in der Bevölkerung und bei den Vertretern der jüdischen Gemeinde. Die Hofsynagoge, die 1851 erbaut wurde, ist ein wichtiger Teil der Detmolder Stadtgeschichte und ein bedeutendes Zeugnis des jüdischen Lebens in der Region. Durch den Erhalt des Gebäudes kann die Stadt Detmold ihre Vergangenheit aufwerten und ein wichtiger Teil ihrer Identität bewahren.

Gericht verhindert Abriss der Hofsynagoge in Detmold: Denkmalschutz siegt über Besitzerpläne

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am Donnerstag entschieden, dass der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Altstadt von Detmold keinen Anspruch auf eine Abrissgenehmigung hat.

Die Belange des Denkmalschutzes für die Hofsynagoge stehen den Plänen des Besitzers entgegen, urteilte der 10. Senat des OVG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az.: 10 A 1397/22).

Der Hintergrund

Der Hintergrund

Der Anwalt des Besitzers wollte das Gebäude aus dem Jahr 1633 abreißen und zusätzliche Parkplätze für seine Kanzlei bauen lassen. Er hatte auch bestritten, dass das Gebäude, das bis 2010 als Gartenhaus in der Denkmalliste stand, von Juden als Hofsynagoge und Betsaal erbaut und 110 Jahre lang genutzt worden war.

2010 hatte die Mutter des Klägers den Abriss bei der Stadt beantragt. Die baugeschichtliche Untersuchung ergab daraufhin, dass Detmolder Juden das Gebäude bereits 1633 errichtet hatten. Und zwar versteckt in einem Hinterhof.

Die Begründung des Urteils

„Dass es sich dabei um ein Baudenkmal handelt, ergibt sich aus der bestandskräftigen Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Detmold“, teilt das OVG zur Begründung des Urteils mit. Vermerkt als Denkmal ist es seit 1988. Im Jahr 2011 wurde die Denkmalbegründung zu Recht erweitert, so die Überzeugung des Gerichts.

„Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die erforderlichen Erhaltungsarbeiten dazu führen, dass die Identität des Denkmals und damit seine Denkmalaussage beseitigt werden“, so das OVG weiter.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar sei. Die Unverkäuflichkeit des Denkmals habe er nicht nachgewiesen. Die Stadt Detmold habe den Kauf zur Bewahrung des kulturellen Erbes über Jahre wiederholt angeboten, dem habe sich der Besitzer bis heute verweigert, so der 10. Senat in seiner Mitteilung.

Stellungnahme der Ministerin

„Ich freue mich sehr über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes: Die alte Synagoge in Detmold ist ein einzigartiges Baudenkmal und Zeugnis jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen. Jetzt kommt es umso mehr darauf an, der historischen Bedeutung dieses Gebäudes gerecht zu werden“, sagte die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales und Bau, Ina Scharrenbach (CDU), der Deutschen Presse-Agentur nach der Entscheidung.

Stefan Lehmann

Ich bin Stefan, ein Journalist von der Webseite Uslar Hier, einer nationalen Zeitung für das Zeitgeschehen. Ich liefere die neuesten Nachrichten mit strenger Objektivität und decke eine Vielzahl von Themen ab. Meine Artikel sind gut recherchiert und informieren die Leser über wichtige Ereignisse in der Welt. Meine Leidenschaft für den Journalismus und mein Streben nach Wahrheit spiegeln sich in meiner Arbeit wider, während ich stets daran arbeite, die Leser bestmöglich zu informieren.

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